ff.) sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung genannt. Der Honorarnote bzw. dem Tätigkeitsnachweis lässt sodann zwar nicht entnehmen, wie viel Zeit für welche Tätigkeiten aufgewendet wurde. Insgesamt lässt sich die Kostennote aber – gerade mit Blick auf ihren Titel und die in der Beilage auflisteten Leistungen – nur so verstehen, dass der geltend gemachte Gesamtzeitaufwand von 26 Stunden auch die in Bezug auf den nun einzustellenden Verfahrensteil entfallenen anwaltlichen Aufwendungen umfasste.