In dem als Beilage zur Kostennote eingereichten Tätigkeitsnachweis wird keine Unterscheidung der aufgeführten anwaltlichen Leistungen nach Tatvorwürfen ersichtlich. Eine solche wäre denn auch kaum möglich, bezogen sich doch zahlreiche der aufgeführten Leistungen offensichtlich nicht nur auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Raubtaten, sondern auch auf den Vorwurf „Einbruchdiebstahl“. Als Beispiele seien lediglich das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 23. Dezember 2014 (pag. 178a ff.) sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung genannt.