15 Fürsprecher B.________ veranschlagte in seiner Kostennote vom 23. Juli 2015 (pag. 408 ff.) für seine anwaltlichen Bemühungen vom «vom 18.12.2014 bis 24.07.2015» in Sachen [...] Strafverfahren wegen Raub [...] Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie geringfügigem Diebstahl» (Hervorhebung hinzugefügt) einen Zeitaufwand von 26 Stunden. In dem als Beilage zur Kostennote eingereichten Tätigkeitsnachweis wird keine Unterscheidung der aufgeführten anwaltlichen Leistungen nach Tatvorwürfen ersichtlich.