vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2016 vom 13. April 2016 E. 2.1., m.w.H.). Anders als die erste Instanz erwog, kann sich auch die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung nicht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Die Entschädigung der amtlichen Anwälte wird vielmehr ausschliesslich durch Art. 135 Abs. 1 StPO geregelt, welche den kantonalen Anwaltstarif, vorliegend also die Art. 42 bis 43 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, BSG 168.11) für anwendbar erklärt.