Sie ist lediglich formell, nicht aber materiell Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. Selbst wenn man anders entscheiden wollte, wäre der frühere Entscheid der Kammer inhaltlich zu bestätigen: Es ist zunächst festzuhalten, dass Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (ebenso wie Art. 436 Abs. 2 StPO) ausschliesslich die Kosten einer Wahlverteidigung regelt und auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar ist. Der amtlich verteidigte Beschuldigte hat gestützt auf diese Bestimmung – anders als von ihm erstinstanzlich noch beantragt – keinen Anspruch auf eine (persönliche) Entschädigung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2016 vom 13. April 2016 E. 2.1., m.w.