Bevilacqua hat in eigenen Namen kein Rechtsmittel (Beschwerde in Strafsachen) gegen die Bemessung der amtlichen Entschädigung erhoben und in der namens des Beschuldigten erhobenen Beschwerde lediglich die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid «über die Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten» beantragt (pag. 583). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren ist deshalb nach Ansicht der Kammer nicht zurückzukommen. Sie ist lediglich formell, nicht aber materiell Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens.