Fürsprecher B.________ verlangt im Neubeurteilungsverfahren erneut, es sei ihm für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem einzustellenden Verfahrensteil – zusätzlich zu dem in der erstinstanzlich eingereichten Kostennote geltend gemachten Aufwand – eine Pauschale von CHF 1‘500.00 auszurichten. Er macht geltend, in seiner Kostennote vom 23. Juli 2015 sei der Umstand der Verfahrenseinstellung bereits berücksichtigt worden. Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, eine revidierte Kostennote einzureichen.