__ zusätzlich zum vollständig zugesprochenen amtlichen Honorar gemäss Kostennote auch noch eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 ausgerichtet werden sollte. Sie vergütete ihm deshalb lediglich den in der Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand von 26 Stunden sowie die geltend gemachten Auslagen und die darauf entfallende Mehrwertsteuer (Urteil der 2. Strafkammer vom 16. Februar 2016, pag. 564 f. und Dispositiv, pag. 567). Fürsprecher B.__