14 pflichtig nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziff. III des Urteilsdispositivs, pag. 415; Urteilsbegründung, pag. 457). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte insoweit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 519 f.). Die Kammer hielt dagegen in ihrem Urteil vom 26. Februar 2016 fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Fürsprecher B.________ zusätzlich zum vollständig zugesprochenen amtlichen Honorar gemäss Kostennote auch noch eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 ausgerichtet werden sollte.