407). Das Regionalgericht hiess diese Anträge insofern gut, als es für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrensteil in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 ausrichtete (Ziff. I. in fine des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 413; Urteilsbegründung, pag. 456), dies allerdings an Rechtsanwalt Bevilacqua und nicht an den Beschuldigten persönlich. Weiter setzte das Regionalgericht das amtliche Honorar und die volle Entschädigung von Fürsprecher B.______