Umstritten ist allerdings die Höhe der amtlichen Entschädigung: Der Beschuldigte beantragte in erster Instanz, es sei ihm (persönlich) eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Aufwendungen seiner Verteidigung in Bezug auf die beantragten Freisprüche – dabei handelt es sich um den nun eingestellten Verfahrensteil – auszurichten. Weiter wurde beantragt, es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung entsprechend der eingereichten Kostennote vom 24. Juli 2015 festzusetzen (pag. 407).