135 Abs. 4 StPO). Es erscheint vorliegend angemessen, den für die übrigen Verfahrenskosten bestimmten Verteilungsschlüssel antragsgemäss auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung anzuwenden. Der Kanton Bern trägt somit 1/3 dieser Kosten definitiv, während der Beschuldigte in Bezug auf die restlichen 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung rück- und nachzahlungspflichtig wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Umstritten ist allerdings die Höhe der amtlichen Entschädigung: