427 Abs. 2 StPO. Mangels anderweitiger anwendbarer Bestimmungen sind die auf den einzustellenden Verfahrensteil entfallenden erstinstanzlichen Kosten (1/3) daher vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die restlichen 2/3 der erstinstanzlichen Kosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 15.2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung im Besonderen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung; sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie sind allerdings von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten gemäss Art.