13 Eine Auferlegung dieser Kosten auf die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 StPO entfällt schon deshalb, weil auf die Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen verzichtet wurde. Die D.________-Gesellschaft ist sodann zwar (vermeintliche) Antragstellerin, hat jedoch die Einleitung des Verfahrens weder mutwillig noch grobfährlässig bewirkt. Zudem hat sie sich nur als Zivil,- und nicht als Strafklägerin am Verfahren beteiligt. Damit entfällt auch eine Kostenauferlegung nach Art. 427 Abs. 2 StPO.