Insofern hat er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Allerdings können ihm die Weiterungen des Verfahrens, welche entstanden, weil von polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Seite (wie später auch von der Kammer) zunächst fälschlicherweise von einem gültigen Strafantrag ausgegangen wurde, nicht angelastet werden. Es erschiene daher nicht billig, dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO die auf den einzustellenden Verfahrensteil entfallenden Kosten aufzuerlegen.