Es rechtfertigt sich daher, hierfür antragsgemäss 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat zwar anerkannt, gewaltsam in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft eingedrungen zu sein, Türen aufgebrochen, diverse Essmittel behändigt und verschüttet sowie einige Flaschen Bier mitgenommen zu haben (vgl. bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid, E. 1). Insofern hat er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne).