a StPO). Vorliegend wird das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls eingestellt. Bei diesem „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ handelt es sich um einen von insgesamt drei angeklagten Sachverhaltskomplexen. Es rechtfertigt sich daher, hierfür antragsgemäss 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden.