426 Abs. 1 und 2 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können die Verfahrenskosten, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten bei Einstellung oder Freispruch der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO).