428 Abs. 3 StPO). Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grundsatz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton getragen werden (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).