Diese Pauschale entspreche zwar nicht ganz dem von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Kostenteiler, man sei jedoch damit einverstanden, wenn die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erfolge. Falls die Kammer anderer Meinung sei, sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, eine revidierte Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren einzureichen.