Zur Begründung wird ausgeführt, die Verteidigung habe in ihrer Kostennote vom 23. Juli 2015 dem Umstand der Verfahrenseinstellung für die Bemessung des amtlichen Honorars bereits Rechnung getragen und für die Einstellung des Verfahrens eine Pauschale von CHF 1‘500.00 beantragt, welche ihr auch zugesprochen worden sei. Diese Pauschale entspreche zwar nicht ganz dem von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Kostenteiler, man sei jedoch damit einverstanden, wenn die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erfolge.