Einzig hinsichtlich der Bestimmung des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren beantragt die Verteidigung abweichend von der Generalstaatsanwaltschaft die Bestätigung der Entschädigungsregel gemäss erstinstanzlichem Urteil. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verteidigung habe in ihrer Kostennote vom 23. Juli 2015 dem Umstand der Verfahrenseinstellung für die Bemessung des amtlichen Honorars bereits Rechnung getragen und für die Einstellung des Verfahrens eine Pauschale von CHF 1‘500.00 beantragt, welche ihr auch zugesprochen worden sei.