Das amtliche Honorar der Verteidigung sei von Amtes wegen zu bestimmen. Die Verteidigung führt in ihrer Stellungnahme aus, sie könne sich der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Kostenverlegung im Teilungsverhältnis 1/3 zu 2/3 grundsätzlich anschliessen. Entsprechend stellt die Verteidigung im Kostenpunkt weitgehend identische Anträge wie die Generalstaatsanwaltschaft. Einzig hinsichtlich der Bestimmung des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren beantragt die Verteidigung abweichend von der Generalstaatsanwaltschaft die Bestätigung der Entschädigungsregel gemäss erstinstanzlichem Urteil.