14. Anträge und Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, es seien aufgrund der Teileinstellung «Verfahrenskosten in der Höhe eines Drittels» auszuscheiden und es sei eine «entsprechende Entschädigung» auszurichten. Hingegen sei der Beschuldigte «zur Bezahlung des oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln (inkl. einer angemessenen Gebühr von CHF 700.00 gemäss Art. 21 VKD)» zu verurteilen. Das amtliche Honorar der Verteidigung sei von Amtes wegen zu bestimmen.