13. Erwägungen der Kammer Das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil enthält keine verbindlichen Vorgaben in Bezug auf die Beurteilung der Zivilklage der D.________-Gesellschaft. Diese ergeben sich allerdings von Gesetzes wegen aus der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den einzustellenden Sachverhaltskomplex „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“: Wird das Strafverfahren eingestellt, ist die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen.