12. Ausgangslage Die D.________-Gesellschaft machte adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 930.00 geltend (pag. 169). Sie beantragte im ersten oberinstanzlichen Verfahren sinngemäss die Gutheissung der Zivilklage (vgl. pag. 518). Der Beschuldigte beantragte hingegen, die Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 518). Die Kammer hat die Zivilklage der D.________-Gesellschaft im aufgehobenen Urteil im beantragten Umfang gutgeheissen. Für die Behandlung der Zivilklage wurden angesichts des geringen entstandenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausgeschieden.