391, mit Hinweisen, sowie die Ausführungen des Bundesgerichts im vorliegenden Rückweisungsentscheid, E. 2.6). Das Strafmass von 300 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 60.00, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren ist demzufolge, wie von der Verteidigung beantragt, im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren zu bestätigen. IV. Zivilpunkt