107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im Verfahren vor Bundesgericht das Verbot der reformatio in peius gilt. Das bundesrechtliche Verschlechterungsverbot wiederum bindet im Falle einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Urteil 6B_165/2011 vom 19.07.2011, E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 391, mit Hinweisen, sowie die Ausführungen des Bundesgerichts im vorliegenden Rückweisungsentscheid, E. 2.6).