Kein Raum besteht nach Auffassung der Kammer für die Ausfällung einer Verbindungsbusse. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das im aufgehobenen Urteil festgelegte Strafmass (300 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00, bedingt, PZ 2 Jahre) akzeptiert. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat sie das Urteil nicht an das Bundesgericht weitergezogen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im Verfahren vor Bundesgericht das Verbot der reformatio in peius gilt.