Eine weitergehende Strafreduktion, insbesondere ein eigentlicher „Geständnisrabatt“, wäre nicht zu rechtfertigen. Eine Gesamtstrafe von 300 Strafeinheiten für die beiden Raubtaten ist somit nach wie vor schuldadäquat und angemessen, zumal die Kammer bereits im aufgehobenen Urteil auf eine Asperation für die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem nun einzustellenden Sachverhaltskomplex „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ verzichtet hat. Kein Raum besteht nach Auffassung der Kammer für die Ausfällung einer Verbindungsbusse.