557 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen zu unterstreichen, dass die unter dem Titel „Täterkomponenten“ gewährte leichte Strafreduktion von 30 Strafeinheiten ausschliesslich damit begründet werden kann, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Taten das 18. Altersjahr erst knapp überschritten hatte. Eine weitergehende Strafreduktion, insbesondere ein eigentlicher „Geständnisrabatt“, wäre nicht zu rechtfertigen.