10 11. Erwägungen der Kammer Für die Kammer besteht grundsätzlich kein Anlass, bei der Strafzumessung für die beiden Raubdelikte von ihren Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 16. Februar 2016 abzuweichen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 557 ff.).