Dadurch werde der Beschuldigte nicht mehr die gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben. Um ihm die Ernsthaftigkeit seiner Taten dennoch vor Augen zu führen, erscheine es als angezeigt, einen Teil der Strafe - im Umfang von 30 Strafeinheiten - im Sinne einer "Denkzettelfunktion" unbedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 4 i. V. mit Art. 106 StGB) und die (unbedingte) Verbindungsbusse auf CHF 1‘800.00 (30 Tagessätze zu CHF 60.00) festzusetzen. Die Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, dies sei unzulässig, weil es im Vergleich zum aufgehobenen Urteil im Ergebnis zu einer schärferen Bestrafung führe.