Sie erachtet es indessen als angezeigt, die bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Sie legt dar, die Kammer habe im aufgehobenen Urteil mit der Begründung von einer Verbindungsbusse abgesehen, dass der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen sowie Zivilforderungen zu begleichen habe. Die Ausgangslage habe sich mit dem nun vorliegenden Urteil des Bundesgerichts verändert. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls sei nunmehr einzustellen. Dadurch werde der Beschuldigte nicht mehr die gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben.