10. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsbegründung aus, eine Gesamtstrafe von 300 Strafeinheiten erscheine auch im Rahmen der Neubeurteilung als schuldadäquat. Sie beantragt die Ausfällung der Strafe in Form einer bedingten Geldstrafe bei einer Tagessatzhöhe von CHF 60.00. Sie erachtet es indessen als angezeigt, die bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden.