Das bundesgerichtliche Urteil gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen, zumal das Bundesgericht auf den eventualiter gestellten Antrag des Beschuldigten auf Verweisung der Zivilklage von C.________ auf den Zivilweg nicht eingetreten ist (E. 3.1.). Inhaltlich neu zu befinden hat die Kammer somit lediglich noch über die Strafzumessung, über die Zivilklage der D.________-Gesellschaft sowie über die Kostenliquidation. III. Strafzumessung