Weder auf die Teileinstellung noch auf die Schuldsprüche wegen Raubes ist inhaltlich zurückzukommen. Antrags- und vorgabegemäss hat die Kammer im Dispositiv die Einstellung des Verfahrens im genannten Umfang zu beschliessen und einen Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes auszufällen. Im Zivilpunkt hat die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass der Zivilkläger C.________ auf eine persönliche Genugtuung verzichtet hat. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage wurde verzichtet. Das bundesgerichtliche Urteil gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen,