9 Das Bundesgericht hat, wie bereits erwähnt, für die Kammer verbindlich festgestellt, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagekomplexes „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ einzustellen sei. Demgegenüber hat das Bundesgericht den Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes bestätigt. Materiell handelt es sich somit lediglich um eine Teilaufhebung. Weder auf die Teileinstellung noch auf die Schuldsprüche wegen Raubes ist inhaltlich zurückzukommen.