Demgegenüber verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 140 Ziff. 1 StGB und wies die Beschwerde diesbezüglich ab. Es hielt fest (E. 2.6.), die Kammer habe die Bereicherungsabsicht bejahen dürfen. Ihr Schuldspruch sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots habe sich die abweichende (verschärfte) bundesgerichtliche Qualifikation des subjektiven Sachverhalts hinsichtlich der Bereicherungsabsicht (Anm.: vom Bundesgericht wurde eine Bereicherungsabsicht strictu sensu bejaht; E. 2.5.5) bei der neu zu ergehenden Entscheidung in keiner Weise auszuwirken (Art. 107 Abs. 1 BGG;