7. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat für die Kammer verbindlich festgestellt, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagekomplexes „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl) einzustellen sei. Diesbezüglich fehle es an einem gültigen Strafantrag, nachdem der Antragssteller als einfaches Vereinsmitglied durch die Straftat nicht unmittelbar geschädigt bzw. verletzt worden sei (E. 1.4.3 und 1.5. des bundesgerichtlichen Entscheids). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Art.