Die Kammer bejaht damit – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Bereicherungsabsicht, weshalb nebst den objektiven auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes erfüllt sind. Der Beschuldigte ist damit wegen Raubes, begangen am 30. November 2013 und am 12. Dezember 2013 schuldig zu erklären. […].»