8 terscheidet sich nicht von einem „gewöhnlichen“ Raub, bei welchem es der Täterschaft letztlich nicht gelingt, einem Opfer die ursprünglich anvisierten Gegenstände abzuringen. Das Vorgehen des Beschuldigten und seiner Kumpane lässt auf eine zumindest eventuelle Bereicherungsabsicht schliessen. Die Kammer bejaht damit – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Bereicherungsabsicht, weshalb nebst den objektiven auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes erfüllt sind.