137 StGB); - Die Fahnen und der Schal wurden nach der Wegnahme und Aneignung nicht wieder zurückgegeben oder liegengelassen. Die Täter behielten die Gegenstände; sie wollten sie «einfach haben», aufbewahren, in Sicherheit bringen (vgl. Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, pag. 119 Z. 63 f. und in der Hauptverhandlung, pag. 398 Z. 6 f., Aussagen K.________ bei der Polizei pag. 123 Z. 38 ff. und Z. 72, Aussagen I.________ pag. 126 Z. 38). Der Beschuldigte und seine Mittäter verfügten über die Gegenstände, wie wenn sie ihnen gehört hätten.