Die Kammer kommt vielmehr zum Schluss, dass auch eine zumindest eventuelle Bereicherungsabsicht vorliegt: - Das Motiv für die Taten, welches gemäss den Ausführungen der Vorinstanz einzig in der Demütigung der gegnerischen Fans zu erblicken ist, ist nicht mit der (Bereicherungs-)Absicht gleichzusetzen. Eine solche kann trotzdem vorliegen. Nicht einmal unbewusste, triebhafte Motive, wie Bosheit oder Geltungssucht, stehen der Annahme einer Bereicherungsabsicht im Übrigen entgegen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 137 StGB); - Die Fahnen und der Schal wurden nach der Wegnahme und Aneignung nicht wieder zurückgegeben oder liegengelassen.