7 Entgegen der Vorinstanz vermag die Kammer aber in den vom Beschuldigten und seinen Mittätern mit erheblicher Gewalt durchführten Aktionen nicht ein blosses „Fanritual“, bei welchem es nicht um geldwerte Beute, sondern lediglich um Provokation der generischen Fans und um deren Erniedrigung und Einschüchterung ging, zu erkennen. Auch der Zivilkläger C.________ hat dieser Sichtweise keineswegs beigepflichtet, wie die Vorinstanz fälschlicherweise ausführte, sondern klar gesagt, es sei kein typisches Ritual und für ihn nicht normal, es komme aber offenbar vor.