In Abweichung von der Vorinstanz, welche die Taten wegen angeblich fehlender Bereicherungsabsicht lediglich als Nötigungen qualifiziert hatte, erkannte die Kammer auf (mehrfachen) Raub und führte in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus (E. III.1.3.4, pag. 555): «Die Überlegungen der Vorinstanz treffen insoweit zu, als sowohl das beim Raub erforderliche Nötigungselement (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile) als auch der erste Teil des geforderten Diebstahlselements (Wegnahme zur Aneignung einer fremden beweglichen Sache) offensichtlich gegeben sind.