Zum zweiten Vorfall („Oltner Schal“) führte sie aus (E. II.3.4.5., pag. 553): «Beim Vorfall mit dem Schal am 12. Dezember 2013 war der Gewalteinsatz ebenfalls erheblich. C.________ erlitt zwar nur vergleichsweise harmlose Verletzungen (Rötungen und Druckschmerzen am Kopf, im Nackenbereich und im Gesicht sowie eine Schürfung am rechten Mittelfinger), musste sich aber immerhin in eine ärztliche Konsultation begeben. Der Schal wurde ihm von I.________ abgenommen, dann im H.________-Restaurant an den Beschuldigten weitergegeben und landete schliesslich im Auto von J.________, der ihn rund 2 ½ Monate besass und erst nach mehrfachem polizeilichen Insistieren herausgab.