einen wegen eines Vorfalls vom 30. November 2013 z. N. von E.________ und F.________, zum anderen wegen eines ähnlichen Vorfalls vom 12. Dezember 2013 z. N. von C.________. Zum ersten Vorfall („Langnauer Fahnen“) hielt die Kammer fest (E. II.2.4.6., pag. 551): «Vorliegend wurden die Fahnen den Langnauern am 30. November 2013 unter erheblichem Gewalteinsatz abgenommen und anschliessend den im H.________-Restaurant versammelten Langenthaler Fans präsentiert. Die Fahnen wurden dann aber vom Beschuldigten nach Hause genommen, um sie dort bis zu einem allfälligen Einsatz an einem nächsten (Heim-)Derby gegen Langnau (somit frühestens nach ca. 1 ½ Monaten) zu verstecken.