6 die Einstellung des Verfahrens, weil ihrer Ansicht nach kein gültiger Strafantrag vorlag. Anders als die erste Instanz bejahte die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit des durch den Ehrenpräsidenten G.________ gestellten Strafantrages. Sie erachtete den ganzen, in den Ziffern I. 2. – 4 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt (pag. 359 f.) als erwiesen und sprach den Beschuldigten der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig. Ebenso schuldig erklärt wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes. Zum