Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Bestätigung der Entschädigungsregelung gemäss erstinstanzlichem Urteil, eventuell nach Eingang der revidierten Kostennote der Verteidigung, sowie für das oberinstanzliche Verfahren nach Eingang der entsprechenden Kostennote, Bestimmung der Entschädigung an den Beschuldigten für die teilweise Verfahrenseinstellung, Löschung DNA-Profil etc.).» II. Umfang der Neubeurteilung